Prozesskosten sind Werbungskosten, wenn der Rechtsstreit durch Vorgänge veranlasst ist, die mit der Erzielung oder Erhaltung von Einnahmen zusammenhängen. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses sind.[1] Werbungskosten sind insbesondere die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses, z. B. Kündigungsschutzklage, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; desgleichen die Aufwendungen eines Beamten in Disziplinarverfahren.[2] Strafprozesskosten können Werbungskosten sein, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs aufgewendet werden. Dies kann z. B. der Fall sein bei Strafverteidigungskosten eines Arbeitnehmers, die durch sein berufliches Verhalten veranlasst sind.[3]

Rechtsberatungs-, Prozesskosten und an Versicherungsberater gezahlte Honorare im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung sind als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen.

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