Arbeitnehmer, die bei Auswärtstätigkeit ein eigenes Fahrzeug benutzen[1], können neben den für diese Fahrten geltenden Kilometerpauschbeträgen auch die hierbei entstandenen Parkgebühren als Werbungskosten geltend machen. Dagegen sind Parkgebühren für einen Pkw-Abstellplatz in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte nicht neben der Entfernungspauschale[2] als Werbungskosten abziehbar. Auch bei Benutzung von Auto und anschließend Bahn (Park & Ride) sind Parkgebühren für das Abstellen des Autos am Bahnhof nicht absetzbar. Eine Ausnahme gilt für Behinderte.[3]

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