§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG enthält eine Freibetragsregelung, die entsprechende Einnahmen für die angeführten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR von der Steuer befreit. Eine weitere Tätigkeit für denselben Ar­beitgeber ist nach der Rechtsprechung[1] als Teil einer nichtselbstständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben dann, wenn die Einnahmen den vorgenannten Freibetrag überschreiten, nur abgezogen werden, soweit sie den steuerfreien Betrag übersteigen.

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Ausgaben insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.[2] Einkünfteerzielungsabsicht muss jedoch gegeben sein.

 
Praxis-Beispiel

Verlust aus nebenberuflicher Tätigkeit

Einnahmen    1.128 EUR

Ausgaben    2.417 EUR

Verlust    1.289 EUR

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