Aufwendungen für ein Job-Ticket[1] dürfen nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Durch die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale[2] sind sämtliche durch die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte veranlassten Aufwendungen abgegolten.

Die nach § 3 Nr. 15 EStG[3] steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.

[3] BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5-S 2342/19/10007, BStBl 2019 I S. 875.

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