Kosten hierfür sind ebenso wie die Aufwendungen für andere medizinische Hilfsmittel (Brillen, Einlagen usw.) keine Werbungskosten, auch wenn die Behebung oder Änderung eines körperlichen Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt[1]; anders nur dann, wenn es sich um die Beseitigung oder Linderung einer typischen Berufskrankheit handelt.

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