Sie sind bei beruflicher Veranlassung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe abziehbar. Bei Flügen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte greift die Beschränkung durch die Entfernungspauschale nicht ein.[1] Die Versagung der Entfernungspauschale für Flüge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[2]

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