Der durch Diebstahl oder Unterschlagung veranlasste Verlust eines Arbeitsmittels kann im Wege der außergewöhnlichen Abnutzung für wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zu Werbungskosten führen, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit des Arbeitsmittels infolge des Verlusts beseitigt sind. Nach den Umständen des Einzelfalls soll dies z. B. auch dann der Fall sein können, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust durch Entwendung des Arbeitsmittels herbeigeführt hat, der Verlust also in einem neutralen Bereich eingetreten ist.[1]

Der Diebstahl von Geld soll dagegen nicht zu Werbungskosten führen, wenn einem Arbeitnehmer eine Geldbörse auf einer Dienstreise gestohlen wird.[2]

In Abgrenzung hierzu wurde der Vermögensschaden im Rahmen eines betrügerischen Geldwechselgeschäfts, das in Erwartung einer späteren Verkaufsprovision (Arbeitslohn) abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.[3]

Wird einem Arbeitnehmer persönliches Gepäck gestohlen, das für die Durchführung der Reise notwendig ist, z. B. Kleidung, Laptop, Koffer usw., ist der Verlust als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.[4] Grobes Mitverschulden des Arbeitnehmers am Diebstahlverlust dürfte den Werbungskostenabzug ausschließen. Der Diebstahl eines Pkw anlässlich der Fahrt zur Tätigkeitsstätte führt nicht zu Werbungskosten wegen der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale.[5]

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