Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen ist. Der Anlass der Feier ist aber nur ein erhebliches Indiz, nicht jedoch das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.[1] So können z. B. die Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels abzugsfähig sein.[2] Gleiches gilt für die Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt[3], bzw. die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation.[4]

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind i. d. R. auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.[5] Aufwendungen eines katholischen Priesters für die Primizfeier sind nicht als Werbungskosten abziehbar.[6]

Zu beachten ist, dass die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.[7]

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