Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Ausübung des Betriebssports sind regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar, anders dann, wenn z. B. ein Polizeibeamter durch eine Anweisung seines Dienstherrn zur Ausübung des Dienstsports während der Dienstzeit verpflichtet ist.[1] Das FG Rheinland-Pfalz hat die Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Ausübung eines als dienstliche Veranstaltung anerkannten Sports (Hallenhandball) nicht als Werbungskosten anerkannt.[2] Im entschiedenen Fall wurde der Sport nur in der Freizeit ausgeübt und die Sportstunden wurden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.

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