Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine BahnCard der DB sind als Werbungskosten abziehbar. Die Möglichkeit der privaten Nutzung der BahnCard wird als von untergeordneter Bedeutung und für den Werbungskostenabzug unschädlich angesehen, wenn und soweit der Arbeitnehmer durch Einsatz seiner BahnCard seine für den Werbungskostenabzug in Betracht kommenden Aufwendungen (insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Dienstreisen) insgesamt vermindert.[1]

Aufwendungen für den Erwerb der BahnCard sind im Kalenderjahr der Zahlung unabhängig von einer Vergleichsrechnung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG als Werbungskosten absetzbar.[2]

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