Kosten der Arbeitsplatzsuche sind vorab entstandene Werbungskosten, und zwar unabhängig vom Erfolg. In Betracht kommen vornehmlich Kosten für Stelleninserate, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch, Tage- und Übernachtungsgelder, Porti für schriftliche Bewerbungen, Bewerbungsmappen und sonstige Büromaterialien sowie Internetkosten. Zum Teil werden[1] auch pauschale Beträge als Werbungskosten anerkannt.[2] Nicht abziehbar sind Aufwendungen zum Kennenlernen des Umfelds eines künftigen Arbeitsplatzes, etwa Besichtigung des Arbeitsorts und seiner Umgebung.[3] Stehen den Aufwendungen keine Einnahmen gegenüber (ganzjährige Arbeitslosigkeit), ist der dadurch entstandene negative Gesamtbetrag der Einkünfte in späteren Kalenderjahren als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Hierzu muss der Steuerpflichtige durch Abgabe einer Steuererklärung die Feststellung des Verlusts bzw. den Verlustrücktrag beantragen (Verlustabzug gem. § 10d EStG).[4]

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