Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Umfang der Werbung
  • Sponsoring
  • Werbeartikel

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Werbekosten 4600 6600   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Streuartikel 4605 6605   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Aufwendungen für Maßnahmen, die dazu dienen, das Ansehen Ihrer Firma zu fördern und die Produkte und/oder Dienstleistungen zu verkaufen, sind Werbekosten. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Postwurfsendungen, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Fernseh-, Rundfunk- und Kinowerbung etc. Sie buchen diese Aufwendungen auf das Konto "Werbekosten" 4600 (SKR 03) bzw. 6600 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Werbekosten

an Bank

Für Werbegeschenke, die Streuartikel sind, wie z. B. Kugelschreiber, gelten nicht die strengen Anforderungen für Geschenke. Sie verwenden hierfür das Konto "Streuartikel" 4605 (SKR 03) bzw. 6605 (SKR 04).

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kosten für einen Werbefeldzug

Herr Huber hat sein Dienstleistungsangebot deutlich erweitert. Damit Kunden diese Dienstleistung nachfragen, startet er einen Werbefeldzug mit Zeitungsanzeigen, Wurfzetteln und Kinowerbung. Es entstehen ihm dafür Kosten von 5.950 EUR brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer.

Buchungsvorschlag:

SKR 03/04

 
4600/6600 Werbekosten 5.000  
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 950 an 1200/1800 Bank 5.950

Zu den Kosten der Werbung gehören neben den Aufwendungen für Postwurfsendungen, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Fernseh-, Rundfunk- und Kinowerbung usw. auch die Aufwendungen für Sponsoring-Maßnahmen. Wenn ein Unternehmer z. B. durch Zahlungen an einen gemeinnützigen Sportverein wirtschaftliche Vorteile erzielt, handelt es sich um eine Sponsoring-Maßnahme. Er kann die Aufwendungen dann als Werbekosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen.

 
Hinweis

Was bei Sponsoring beachtet werden muss

Die Aufwendungen für Werbung im Rahmen des Sponsoring sind grundsätzlich auch dann als abziehbare Betriebsausgaben einzustufen, wenn die Leistung des Sponsors (Unternehmers) nicht völlig als gleichwertig mit den Werbezielen des Unternehmens anzusehen ist.

Allerdings führt ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Werbeziel und Leistung immer zu einem Betriebsausgabenabzugsverbot.

Der wirtschaftliche Vorteil, der als Werbung anzusehen ist, kann auch in der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen. Der Unternehmer erzielt bereits dann einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen auf seine Sponsoring-Maßnahmen hingewiesen wird.[1]

 

Praxis-Beispiel für Sponsoring: Kauf von Sport-Trikots mit Firmenlogo

Herr Huber kauft für den örtlichen Fußballverein die neuen Fußballtrikots und zahlt dafür 1.785 EUR. Auf den Trikots wird auch das Firmenlogo von Herr Huber aufgedruckt. Herr Huber kann seine Aufwendungen als Werbekosten und die Umsatzsteuer, wenn er die Trikots selbst über seine Firma einkauft, als Vorsteuer abziehen.

3 Werbekosten – Googlekosten: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer bei

Google hat seinen Unternehmenssitz in Irland und stellt an Unternehmer bei Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers eine Nettorechnung an diese. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer zu den Werbungskosten beim Unternehmer auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787 (SKR 03) bzw. 3837 (SKR 04) zu buchen. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577 (SKR 03) bzw. 1407 (SKR 04). Dieses Verfahren wird Reverse-Charge-Verfahren oder Übergang der Steuerschuldnerschaft.

Die Werbekosten richten sich nach der Zahl des Anklickens der Werbung

Sie können für Ihre Werbung auch Google nutzen. Neben dem klassischen Schalten von Werbeanzeigen, haben Sie über Google Ads die Möglichkeit direkt die Kunden anzusprechen, die auf Google-Suche oder Google-Maps nach Unternehmen Ihrer Branche oder bestimmten Themen/Produkten, die auch Ihr Unternehmen anbietet, suchen. Ihre Werbeanzeige wird den Usern direkt dann angezeigt, wenn diese bei Google nach dem Unternehmen, der Branche oder von Ihnen angebotene Produkte suchen. Kosten für diese Form der Werbung entstehen dem Unternehmen i. d. R. erst mit Klick auf Ihre Unternehmensseite oder dem Anruf des potentiellen Kunden bei Ihnen.

Für die Werbung mit Google Ads legen Sie regelmäßig ein Konto an. Bei dessen Erstellung sind auch Angaben über den Kontotyp (Organisation oder Privatperson), den Verwendungszweck des Kontos sowie den Steuerstatus zu tätigen. Diese Angaben bestimmen später über den Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen von Google-Ads und sollten daher genauestens durchgeführt werden. Sie können nach der sogenannten Abrechnungsregistrierung nämlich nicht mehr geändert werden.

Die Schaltung einer Werbeanzeige geschieht aus geschäftlichen Zwecken. Da Google mit Sitz in Irland leistender Unternehmer ist – Google erbringt eine sonstige Leistung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG als im Ausland ansässiger Unternehmer –, schulden Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG.

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