Die engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 EStG gelten ausdrücklich nur für Geschenke. Die EStR enthalten eine Vielzahl von Ausgaben für Werbemittel, die nicht als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG gelten und somit nicht den Abzugsbeschränkungen und der getrennten Verbuchung unterliegen. So fallen Ausgaben für folgende Zwecke nicht unter die Beschränkungen für Geschenke:[1]

  • betriebliche oder sonstige Bewirtungen;
  • Spargeschenkgutscheine der Banken; Gleiches gilt m. E. auch für Freieinheiten beim Abschluss eines Telefonvertrags oder für Gutscheine über Schnupperstunden in Tanz- oder Sportkursen;
  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung;
  • Geschenke, die vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können;
  • Gutscheine einer Zeitung für die Abonnentenwerbung;
  • Belohnungsreisen an Vertreter;[2]
  • Ärztemuster und ähnlich betrieblich nutzbares Werbematerial, einschließlich der Überlassung von Fachbüchern.
 
Wichtig

Werbegeschenke = Geschenke?

Auch wenn ein (Werbe-)Geschenk als Werbeträger gestaltet ist, indem der Schenkende eindeutig als solcher erkennbar ist, kann es als Geschenk i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sein. So hat das FG Baden-Württemberg[3] einen im Auftrag eines Unternehmens produzierten, auf jedem Blatt mit dessen Firmenangaben versehenen Kalender zwar als Werbeträger, gleichzeitig aber auch als grundsätzlich dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegendes Geschenk eingestuft. Zwar lagen die Herstellungskosten für die Kalender deutlich unter 35 EUR/Stück; diese wurden jedoch nicht als Aufwendungen für Geschenke gesondert, vielmehr unter "Dienstleistungskosten" verbucht. Dies genügte dem FG, um den Betriebsausgabenabzug zu versagen.

[1] Hierzu R 4.10 Abs. 4 EStR 2012; Loschelder, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Aufl., München 2022, § 4 EStG Rz. 537.
[2] Geschäftspartnern zugewendete Reisen sind dagegen nach dem BFH-Urteil v. 23.6.1993, I R 14/93, BStBl 1993 II, S. 806, als Geschenke einzustufen.

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