Leitsatz

Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten der Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaats nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.

 

Normenkette

Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-RL (vgl. § 2 UStG)

 

Sachverhalt

Die Besprechungsentscheidung betraf die von der Landesorganisation ausgeübte Tätigkeit in Form von Öffentlichkeitsarbeit, Informationstätigkeit, der Organisation von Veranstaltungen, der Lieferung von Werbematerial an andere Unterorganisationen der SPÖ und der Ausrichtung eines alljährlich stattfindenden Balls.

 

Entscheidung

Der EuGH verneinte einen Zusammenhang zwischen Leistung und Einnahmen der SPÖ. Deren Parteiarbeit wurde durch öffentliche Zuschüsse nach dem Parteiengesetz, Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert. Die nach außen gerichtete Tätigkeit im Rahmen der Verwirklichung der politischen Ziele (Verbreitung ihrer Anschauungen als politische Organisation) besteht darin, u.a. über die Landesorganisation zur politischen Willensbildung beizutragen, um an der Ausübung politischer Macht teilzuhaben. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit nimmt die SPÖ jedoch nicht an einem Markt teil.

 

Hinweis

Der Rechtsstreit betraf die Frage, ob Werbeaktivitäten der Landesorganisation einer Partei als steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gegenüber ihren Unterorganisationen zu beurteilen sind.

Der Mehrwertsteuer (USt) unterliegen nur wirtschaftliche/unternehmerische Tätigkeiten. Der – objektive (!) – Begriff der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten erstreckt sich zwar auf einen weiten Bereich, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Voraussetzung ist aber, dass objektiv nachhaltig entgeltliche Leistungen erbracht werden (oder sollen). Daraus folgt grundsätzlich, dass eine Leistung nur dann "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 06.10.2009 – C-267/08 – SPÖ Landesorganisation Kärnten –

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge