Leitsatz

Die erstmalige Erklärung einer Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund ist einer erstmaligen Erklärung von Einkünften einer Einkunftsart gleichzustellen.

 

Sachverhalt

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (§ 173 Abs. 1 Nr.1 AO). Im Urteilsfall war streitig, ob Einkommensteuerbescheide aufgrund nachträglich bekannt gewordener weiterer Renteneinkünfte aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund geändert werden können.

 

Entscheidung

Der zur Entscheidung berufene Senat sah die Voraussetzungen für eine Änderung der streitigen Einkommensteuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen als erfüllt. Zwar verbiete der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid zu erlassen, wenn die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheids infolge einer Verletzung der dem Finanzamt obliegenden Ermittlungspflicht zunächst verborgen geblieben sei. Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greife indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt habe, was der Senat im Urteilsfall verneinte. Die erfolgte Erklärung sonstiger Einkünfte aus anderen Rechtsgründen stehe einer Änderung nicht entgegen, da jede Rente für sich zu betrachten und der entsprechende Ertragsanteil gesondert zu ermitteln sei. Der Fall der erstmaligen Erklärung einer Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund sei daher dem Fall der erstmaligen Erklärung von Einkünften einer Einkunftsart gleichzustellen.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 228/07).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.09.2007, 9 K 1716/05

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