(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

 

1.

den Grundwehrdienst (§ 5),

 

2.

die Wehrübungen (§ 6),

 

3.

die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),

 

4.

den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

 

5.

die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),

 

6.

die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und

 

7.

den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall[1] [Bis 08.08.2019: Spannungs- und Verteidigungsfall].

 

(2) (weggefallen)

 

(3) 1Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.

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