Die Rückstellung für Wechselobligo soll bei bilanzierenden Unternehmern das Risiko abdecken, das sich aus der Weitergabe noch nicht eingelöster Kundenwechsel ergibt. Ihr Risiko liegt darin, dass Ihre Bank Rückgriff nehmen wird, wenn Ihr Kunde bei Fälligkeit den Wechsel nicht einlösen kann. Diesbezüglich haben Sie die Möglichkeit einer Einzelrückstellung und einer Pauschalrückstellung.

Eine Einzelrückstellung kann sich nur auf einen ganz bestimmten Wechsel beziehen. Sie können nebeneinander für verschiedene Wechsel Einzelrückstellungen bilden.

Für alle Wechsel, für die Sie keine Einzelrückstellung gebildet haben, können Sie eine Pauschalrückstellung bilden. Für die Höhe der Rückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.

Folgende Daten müssen Sie bei der Bildung der Pauschalrückstellung beachten:

  • Gesamtbetrag der weitergegebenen Wechsel, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelrückstellung;
  • Wechselgesamtsumme bei Bilanzerstellung;
  • aus den betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit abgeleiteter Prozentsatz.

Aus der Anwendung des Prozentsatzes auf den Gesamtbetrag errechnen Sie die Pauschalrückstellung.

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