Soweit Sie als Lieferer Ihren bezogenen Kunden mit Zwischenzinsen, dem sog. Diskont, für die Laufzeit des Wechsels belasten, müssen Sie diesen Diskont ebenso wie das Hauptgeschäft der Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterwerfen.

 

Kontierungs-Praxis-Tipp: Diskont

Bei Warenwechseln bewirkt der abgezogene Diskont eine Entgeltminderung gem. § 17 UStG.

Sonstige Spesen wie Wechsel vor- bzw. Wechselumlaufkosten führen nicht zu einer Entgeltminderung. Diese sind deshalb im Gegensatz zum Diskont immer uneingeschränkt steuerbar. Der Abzug von Wechselspesen mindert also nicht das Entgelt. Aus dem Diskont müssen Sie stets die Umsatzsteuer herausrechnen.

 

Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Diskont

Im obigen Beispiel berechnen Sie als Lieferer Ihrem Kunden Müller für die Laufzeit des Wechsels 456 EUR Diskont. Sie buchen wie folgt:

 
Debitorenkonto 528,96 EUR an Diskonterträge 456,00 EUR
  an Umsatzsteuer 72,96 EUR

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