Leitsatz

Wurde in der Übergangsbilanz kein Passivposten für Umsatzsteuerverbindlichkeiten für Jahre vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gebildet, kann die gewinnwirksame Einbuchung nicht im Jahr der Zahlung nachgeholt werden.

 

Sachverhalt

Eine ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde GbR stellte die Gewinnermittlung ab 2002 um und ermittelte den Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). In den Bilanzen für 2002 wurden dabei Passivposten für Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre bis 2001 nicht berücksichtigt. Die Gewinnfeststellung 2002 wurde rechtskräftig. Im Gewinnfeststellungsverfahren 2003 wurden Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre bis 2001 i. H. v. 4.496 EUR als Betriebsausgaben angesetzt, die das Finanzamt jedoch nicht anerkannte. Die GbR machte im Einspruchsverfahren geltend, die Umsatzsteuer sei im Streitjahr tatsächlich gezahlt worden. Ein falscher Bilanzansatz sei grundsätzlich in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, da ein Übergangsgewinn, der fehlerhaft ermittelt und bestandskräftig veranlagt wurde, nicht mehr korrigiert werden könne.

 

Entscheidung

Das FG gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Wurde ein Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und ist die Veranlagung des Übergangsjahres bestandkräftig geworden, so kann eine Berichtigung des Übergangsgewinns nur insoweit vorgenommen werden, als die Veranlagung nach den Steuergesetzen unter Beseitigung der Bestandskraft noch geändert oder berichtigt werden kann. Im Streitfall konnte der bei der Ermittlung des Übergangsgewinns unterlaufene Fehler nur durch Korrektur der Gewinnfeststellung 2002 berichtigt werden. Denn die Umsatzsteuer für die Jahre von 2001 wäre als Verbindlichkeit in die Anfangsbilanz 2002 einzustellen gewesen. Da dies nicht geschehen ist, wurde der Übergangsgewinn des Jahres 2002 fehlerhaft ermittelt. Dieser Fehler ist jedoch durch Änderung der Gewinnfeststellung des Jahres 2002, nicht aber des Streitjahres (Zahlungsjahres) zu korrigieren. Der Fehler kann auch nicht über die Grundsätze der Bilanzberichtigung im Streitjahr 2003 gewinnwirksam korrigiert werden, auch wenn die Gewinnfeststellung 2002 verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist. Denn eine Korrektur in der Schlussbilanz des Streitjahres 2003 schied deshalb aus, weil nach den im Laufe des Jahres erfolgten Zahlungen zum 31.12.2003 keine zu bilanzierende Verbindlichkeit mehr bestand.

 

Hinweis

Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, den Wechsel der Gewinnermittlungsart (Übergangsgewinnermittlung, Anfangsbilanz) von einer fachkundigen Person durchführen zu lassen, um derartig vermeidbare, im Nachhinein nicht mehr korrigierbare Fehler wie im Streitfall auszuschließen. Steuerpflichtige, die ihre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bislang selbst erstellen, sollten daher bei Wechsel zum Bestandsvergleich zumindest für das Übergangsjahr professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 30.09.2009, 9 K 1693/07

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