BMF, 04.07.2000, IV D 1 - S 7100 - 81/00

Wasseranschluss: Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz". Die Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt. - Dieses Schreiben ist, soweit die o.g. Leistung nicht bisher schon mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz versteuert wurde, auf die Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I erbracht werden. Tz. 92 Satz 1 Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27.12.1983 (IV A 1 - S 7220 - 44/83, BStBl 1983 I S. 567 = HI944739) wird aufgehoben. - Verw.; BMF 4.7.2000, IV D 1 - S 7100 - 81/00, Abdruck in BStBl; (Leitsatz = Volltext, deshalb keine weitere Information erhältlich)

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1185

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