Leitsatz

Das Niedersächsische FG ging mit Urteil vom 19.2.2014 der Frage nach, wann überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder einkünftemindernd berücksichtigt werden können.

 

Sachverhalt

Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH erhielt in den Jahren 2008 bis 2010 fehlerhaft berechnete Tantiemen und Urlaubsgelder ausgezahlt. Nachdem die Überzahlung im Zuge einer Betriebsprüfung bemerkt worden war, forderte die GmbH die zu viel gezahlten Beträge zurück und wies eine Forderung gegen den Gesellschafter in entsprechender Höhe aus.

Dieser wollte nun den bislang in den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2010 angesetzten Arbeitslohn um die zu viel gezahlten Gelder gemindert wissen. Er argumentierte, dass die zurückgeforderten Gelder zu keiner Zeit Arbeitslohn gewesen seien.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die überzahlten Gelder zunächst einmal zu Recht in den Jahren 2008 bis 2010 als Arbeitslohn erfasst hatte (= Veranlagungszeiträume des tatsächlichen Zuflusses). Für den Ansatz von Arbeitslohn ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht und diese beim Arbeitnehmer verbleiben können; daher müssen auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn erfasst werden.

Eine einkünftemindernde Berücksichtigung der Rückzahlungsbeträge bereits in den Jahren 2008 bis 2010 kommt jedoch nicht in Betracht, da gezahlter Arbeitslohn nach der BFH-Rechtsprechung auch dann zugeflossen bleibt, wenn der Arbeitnehmer Lohnbeträge später zurückzahlt. Die überzahlten Beträge dürfen erst im Zeitpunkt ihrer Rückzahlung als negative Einnahme oder als Werbungskosten erfasst werden.

Die Verbuchung der überzahlten Beträge auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto stellte sich als "actus contrarius" zur Lohnzahlung dar, sodass der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis für die Rückzahlungsbeträge fortbestand. Durch diesen Vorgang war für den Gesellschafter in den Jahren 2008 bis 2010 jedoch noch kein Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den überzahlten Tantiemen und Urlaubsgeldern eingetreten, denn bis Ende 2010 hatte der Geschäftsführer gar nichts von der Falschberechnung gewusst. Eine Belastung war bei ihm erst eingetreten, als die Rückforderung auf seinem Verrechnungskonto verbucht worden war.

 

Hinweis

Das FG wies darauf hin, dass sich aus der Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer keine Besonderheiten hinsichtlich der Bestimmung des Abflusszeitpunkts ergaben. Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.02.2014, 9 K 217/12

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