Rz. 160
Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode resultieren Umrechnungsdifferenzen daraus, dass nicht sämtliche Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit demselben Wechselkurs, sondern mit unterschiedlichen Kursen umgerechnet werden. Handelt es sich um Differenzen aus der Umrechnung monetärer Posten, sind diese nach IAS 21.28 grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen. Eine Ausnahme besteht für monetäre Posten, z. B. konzerninterne langfristige Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in absehbarer Zukunft nicht ausgeglichen werden sollen und somit eigenkapitalähnlichen Charakter haben. Differenzen bei diesen Posten sind lediglich im Einzelabschluss der Muttergesellschaft oder der ausländischen Einheit erfolgswirksam zu behandeln. Im Konzernabschluss wird eine solche Umrechnungsdifferenz bis zur Endkonsolidierung der ausländischen Einheit im Eigenkapital angesetzt.[1]
Rz. 161
Bei nichtmonetären Posten hängt die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen davon ab, ob eine Wertänderung bei dem Posten selbst ergebniswirksam zu behandeln ist. Bspw. ist bei einer Neubewertung von Sachanlagen nach IAS 16 der Neubewertungsbetrag erfolgsneutral im Eigenkapital auszuweisen.[2] Dementsprechend ist auch eine Währungsumrechnungsdifferenz für diesen Sonderfall erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen. Sofern dagegen die Wertänderung bei dem nicht-monetären Posten erfolgswirksam ist, was regelmäßig in Deutschland der Fall sein dürfte, gilt dies auch für eine Währungsumrechnungsdifferenz.[3]
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