Von einer Befristung ist die bloße Betagung zu unterscheiden, bei der lediglich der Eintritt der Fälligkeit der bereits bei Begründung des Schuldverhältnisses entstandenen Forderung von einem bestimmten Termin abhängt (z. B. Zahlung an die Schwester bzw. deren Erben zum 30.6.2023). Hier liegen Anschaffungskosten bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vor.[1] Hat sich der Übernehmer zu einer unverzinslichen Geldleistung verpflichtet, die allerdings erst nach mehr als einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, liegen Anschaffungskosten nicht i. H. d. Nennbetrags, sondern i. H. d. nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes abgezinsten Gegenwartswerts vor.[2]

Den Zinsanteil kann der Übernehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abziehen.

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