Abstandszahlungen an den Übergeber führen i. d. R. zu einem (teil-)entgeltlichen Erwerb und somit stets zu Anschaffungskosten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abstandszahlung bei teilentgeltlichem Erwerb

V überträgt an seinen Sohn S eine vermietete Eigentumswohnung (Verkehrswert 150.000 EUR), die er 1995 für 85.000 EUR erworben hat. Im Übergabevertrag wird vereinbart, dass S an V eine Abstandszahlung i. H. v. 50.000 EUR zu zahlen hat. Darüber hinaus hat S auch die Gebühren für die notarielle Beurkundung und für die Eintragung in das Grundbuch und sonstige Nebenkosten i. H. v. insgesamt 1.000 EUR getragen.

Es liegt ein teilentgeltliches Veräußerungsgeschäft vor, das bei V keine steuerrechtliche Auswirkung hat (Verkauf von Privatvermögen außerhalb der Spekulationsfrist). S hat Anschaffungskosten i. H. v. 51.000 EUR, die auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen sind.

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