Die Vorsteuerpauschalierung ist für Unternehmer vorgesehen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.[1] Der Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 EUR überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.[2] Der Umsatz in diesem Sinne ist wie folgt zu berechnen:
Umsätze im Inland aus dem Berufs- bzw. Gewerbezweig
./. Einfuhren
./. innergemeinschaftliche Erwerbe
./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8, 9 Buchst. a, 10 und 21 UStG
= maßgeblicher Umsatz
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen