Die Vorsteuerpauschalierung ist für Unternehmer vorgesehen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.[1] Der Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 EUR überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.[2] Der Umsatz in diesem Sinne ist wie folgt zu berechnen:

Umsätze im Inland aus dem Berufs- bzw. Gewerbezweig

./. Einfuhren

./. innergemeinschaftliche Erwerbe

./. steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8, 9 Buchst. a, 10 und 21 UStG

= maßgeblicher Umsatz

[1] § 23 Abs. 1 UStG.
[2] § 69 Abs. 3 UStDV.

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