Eine Vorsteuerkorrektur erfolgt auch bei Wirtschaftsgütern, die der Unternehmer nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet.[1] Hierbei handelt es sich insbesondere um,

  • Waren, die zum Verkauf bestimmt sind,
  • Grundstücke des Umlaufvermögens und
  • Rohstoffe und Bauteile, die Gegenstand eines Werks werden, das der Unternehmer herstellt und dann einmalig verwendet/verkauft.

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs. Der Unternehmer muss die Vorsteuer korrigieren, wenn die spätere tatsächliche Verwendung von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweicht. Allerdings gibt es keinen zeitlich begrenzten Korrekturzeitraum. Die Frage, ob die Vorsteuer zu korrigieren ist, kann daher erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung beantwortet werden.

Wenn ein Unternehmer Grundstücke zur Weiterveräußerung erwirbt und den Vorsteuerabzug geltend macht, muss er bei einer späteren steuerfreien Veräußerung den Vorsteuerabzug korrigieren. Die Korrektur ist in dem Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut tatsächlich verwendet wird. Es gibt hier also keinen Korrekturzeitraum, sondern nur ein Korrekturjahr.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt in der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn der Korrekturbetrag 6.000 EUR nicht überschreitet. Überschreitet der Korrekturbetrag 6.000 EUR, muss die Berichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die umsatzsteuerfreie Veräußerung erfolgt ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge