Ein Unternehmer hat im Jahr 01 ein Grundstück für 200.000 EUR zuzüglich 19 % = 38.000 EUR Vorsteuer eingekauft (mit Ausweis der Umsatzsteuer im notariellem Vertrag). Da der Unternehmer die Absicht hat, das Grundstück umsatzsteuerpflichtig zu veräußern, stellt das Grundstück Umlaufvermögen dar. Im Zeitpunkt des Kaufes beabsichtigt der Unternehmer das Grundstück umsatzsteuerpflichtig weiterzuveräußern und hat daher einen Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Buchung in 01:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
3200/5200 | Wareneingang (Grundstück) | 200.000 | 1200/1800 | Bank | 238.000 |
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 38.000 |
Veräußert der Unternehmer das Grundstück im Jahr 04 umsatzsteuerfrei an die Stadtverwaltung (= juristische Person des öffentlichen Rechts), muss er den Vorsteuerabzug gem. § 15a Abs. 2 UStG in voller Höhe rückgängig machen.[1]
Buchung in 04:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4900/6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 38.000 | 1529/1377 | Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG | 38.000 |
Alternative:
Es liegt derselbe Sachverhalt vor. Nur die Veräußerung des Grundstücks, das im Umlaufvermögen bleibt, erfolgt erst nach 18 Jahren.
Anders als bei einer Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG kommt es bei zum Umlaufvermögen gehörende Wirtschaftsgüter nicht darauf an, dass sich die Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug in einem bestimmten Zeitraum ändern, folglich ist die in 01 erhaltene Vorsteuer auch bei einer Veräußerung weiter nach der Anschaffung, in unserem Beispiel 18 Jahre, zurückzuzahlen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen