Ein Unternehmer hat im Jahr 01 ein Grundstück für 200.000 EUR zuzüglich 19 % = 38.000 EUR Vorsteuer eingekauft (mit Ausweis der Umsatzsteuer im notariellem Vertrag). Da der Unternehmer die Absicht hat, das Grundstück umsatzsteuerpflichtig zu veräußern, stellt das Grundstück Umlaufvermögen dar. Im Zeitpunkt des Kaufes beabsichtigt der Unternehmer das Grundstück umsatzsteuerpflichtig weiterzuveräußern und hat daher einen Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Buchung in 01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3200/5200 Wareneingang (Grundstück) 200.000 1200/1800 Bank 238.000
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38.000      

Veräußert der Unternehmer das Grundstück im Jahr 04 umsatzsteuerfrei an die Stadtverwaltung (= juristische Person des öffentlichen Rechts), muss er den Vorsteuerabzug gem. § 15a Abs. 2 UStG in voller Höhe rückgängig machen.[1]

Buchung in 04:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 38.000 1529/1377 Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 38.000

Alternative:

Es liegt derselbe Sachverhalt vor. Nur die Veräußerung des Grundstücks, das im Umlaufvermögen bleibt, erfolgt erst nach 18 Jahren.

Anders als bei einer Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG kommt es bei zum Umlaufvermögen gehörende Wirtschaftsgüter nicht darauf an, dass sich die Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug in einem bestimmten Zeitraum ändern, folglich ist die in 01 erhaltene Vorsteuer auch bei einer Veräußerung weiter nach der Anschaffung, in unserem Beispiel 18 Jahre, zurückzuzahlen.

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