Herr Huber ist Kleinunternehmer und deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Er erwirbt am 10.5.01 einen Firmen-Pkw für 20.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.800 EUR Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer kann er im Jahr 01 nicht als Vorsteuer abziehen.

Buchungsvorschlag: Kauf des Firmen-Pkw

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 23.800 1200/1800 Bank 23.800

Ab dem 1.1.02 muss Herr Huber von der Steuerfreiheit als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln, weil er im Vorjahr 01 den Grenzwert von 22.000 EUR überschritten hat.

Das bedeutet, dass er mit diesem Wechsel die bisher nicht abziehbare Vorsteuer wie folgt berichtigen kann:

 
01: Vorsteuerabzug 0 EUR
02: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
03: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
04: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
05: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 12 = 760 EUR
06: nachträglicher Vorsteuerabzug  
  3.800 EUR : 60 × 4 = 253 EUR
Nachträglicher Vorsteuerabzug gesamt 3.293 EUR

Da die Korrektur der Vorsteuer 6.000 EUR nicht übersteigt, kann Herr Huber die Vorsteuerberichtigung nicht in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung vornehmen, sondern muss vielmehr warten, bis das jeweilige Wirtschaftsjahr abgelaufen ist, um dann die jeweilige Erstattung der Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen zu können[1].

Buchungsvorschlag: Nachträglicher Vorsteuerabzug

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1556/1396 Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 760 2709/4830 Sonstige betriebliche Erträge 760

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