Der Berichtigungszeitraum beginnt, sobald eine sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Umsatzsteuerlich sind sonstige Leistungen erst dann ausgeführt, wenn sie vollständig erbracht sind, d. h., sobald sie vollendet sind. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einer sonstigen Leistung bereits geltend, bevor die sonstige Leistung vollständig abgeschlossen ist, kann eine Berichtigung der Umsatzsteuer infrage kommen. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer bereits vor dem Leistungsbezug die Vorsteuer beanspruchen konnte, z. B. weil er die Rechnung einschließlich Umsatzsteuer vor der Ausführung der Leistung bezahlt hat.

 
Praxis-Beispiel

Mit medizinischem Gerät werden tatsächlich umsatzsteuerfreie Leistungen ausgeführt

Ein Arzt (Chirurg) hat für die Zeit vom 1.1.01 bis zum 31.12.06 einen befristeten Leasingvertrag für ein medizinisches Gerät abgeschlossen. Der Arzt zahlt den Gesamtbetrag i. H. v. 100.000 EUR zuzüglich 19.000 EUR Umsatzsteuer vorab in einer Summe. Bei der Leasingzahlung handelt es sich um eine Ausgabe, für die in der Bilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten hätte gebildet werden müssen. Da die Nutzungsüberlassung mehr als 5 Jahre beträgt ist bei einer Einnahmenüberschussrechnung ebenfalls ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.[1]

Der Arzt beabsichtigt, das Gerät für umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen zu verwenden. Er hat für den Monat Januar 01 den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht. Tatsächlich führt er ab dem 1.1.02 nur noch steuerfreie Umsätze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Lösung:

Umsatzsteuerrechtlich ist davon auszugehen, dass es sich um eine Zahlung für eine sonstige Leistung handelt, die nicht mit der erstmaligen Verwendung verbraucht ist. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15a Abs. 4 UStG i. V. m. § 15a Abs. 1 UStG zeitanteilig zu berichtigen. Weil es sich bei dem geleasten Wirtschaftsgut nicht um ein Grundstück bzw. Grundstücksbestandteil handelt, beträgt der Berichtigungszeitraum 5 Jahre. Er beginnt am 1.1.01 und endet am 31.12.05. Sofern der Leasingvertrag länger dauert, kommt es nicht auf die Dauer des Leasingvertrages an.

Die Vorsteuerberichtigung berechnet sich wie folgt:

 
19.000/5 Jahre 3.800 EUR

Der Arzt muss für die Jahre 02 bis 05 jeweils eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs i. H. v. 3.800 EUR durchführen und an das Finanzamt zahlen. Er bucht wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betrieb­liche Aufwen­dungen 3.800 1557/1397 Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 3.800

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