3.1 Sachverhalt

Unternehmensberater U hat sich 2022 seinen lange gehegten Wunschtraum erfüllen können: Er erwarb auf einer Auktion einen Aston Martin AM V8 (Baujahr 1972) für 50.000 EUR. Da der Verkauf von einer Privatperson ausgeführt wurde, konnte U keinen Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrzeugs vornehmen. U wollte das Fahrzeug ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke nutzen. Da die Lackierung des Fahrzeugs schon erhebliche Gebrauchsspuren aufwies, ließ er noch in 2022 in einer Spezialwerkstatt den Lack aufarbeiten und gleichzeitig an den Originalteilen einige Karosseriearbeiten ausführen. Insgesamt wurden U dafür am 1.9.2022 17.000 EUR zuzüglich 3.230 EUR Umsatzsteuer berechnet, die U auch sofort bezahlte. Da er zu diesem Zeitpunkt keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsumsätze ausführte, zog er die ihm berechneten 3.230 EUR als Vorsteuer ab.

Nachdem U im Herbst 2023 erstmalig an einer Oldtimerrallye teilgenommen hatte, beschloss er das Fahrzeug nur noch für solche privat veranlassten Fahrten zu verwenden. In Absprache mit seinem Steuerberater entnimmt er zum 1.9.2023 das Fahrzeug.

3.2 Fragestellung

U möchte wissen, welche Auswirkungen sich aus diesen Vorgängen für ihn ergeben. Während der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Unternehmen des U soll sich nachweisbar keine private Verwendung ergeben haben.

3.3 Lösung

U hat das Fahrzeug zutreffenderweise seinem Unternehmen zugeordnet. Da das Fahrzeug nach dem Erwerb ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wurde, stellt dies zwingend Unternehmensvermögen dar. Ein Wahlrecht, einen ausschließlich unternehmerisch genutzten Gegenstand dem Unternehmen nicht zuzuordnen, besteht nicht.[1]

Da aus dem Kauf des Fahrzeugs keine Umsatzsteuer entstanden war, konnte U insoweit auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Aus der Instandsetzung des Fahrzeugs war U aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, da ein Unternehmer ihm gegenüber eine sonstige Leistung für sein Unternehmen ausgeführt hat. Vorsteuerschädliche Ausgangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG sollen nicht vorliegen. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG liegen auch nicht vor, sodass der Vorsteuerabzug auch nicht nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen war. Damit konnte U im September 2022 3.230 EUR als Vorsteuer abziehen.

Zum 1.9.2023 entnimmt U das Fahrzeug aus seinem Unternehmen. Zu prüfen ist, ob es sich um eine steuerbare Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG handeln kann. Eine Entnahme kann danach einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden, wenn der Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke aus dem Unternehmen entnommen wird. Voraussetzung ist nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise den Vorsteuerabzug ermöglicht hatten. Beim Kauf des Fahrzeugs hatte U aber gerade keinen Vorsteuerabzug, da er das Fahrzeug von privat erworben hatte. Die Karosseriearbeiten – aus denen er zum Vorsteuerabzug berechtigt war – stellen keine Bestandteile des Fahrzeugs dar, da insoweit ausschließlich sonstige Leistungen an dem Fahrzeug ausgeführt worden waren.[2] Damit ist die Entnahme des Fahrzeugs nicht steuerbar.

Die Karosseriearbeiten führen aber zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG, da das Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen entnommen wurde, ohne dass sich eine Besteuerung der Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG ergab.

Davon ausgehend, dass sich für die erhaltene Leistung keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt als der standardisierte Vorsteuerberichtigungszeitraum von 5 Jahren[3], ist der Umsatzsteuerbetrag aus der Instandsetzung des Fahrzeugs auf 5 Jahre zu verteilen. Da von dem 5-jährigen Berichtigungszeitraum bis zur Entnahme des Fahrzeugs erst ein Jahr vergangen ist, müssen von der in 2022 gezogenen Vorsteuer 4/5 im Rahmen der Vorsteuerberichtigung an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Damit ergibt sich für U ein Berichtigungsbetrag i. H. v. 2.584 EUR. Der Berichtigungsbetrag ist von U in seiner Jahressteuererklärung für 2023 gegenüber dem Finanzamt zu erklären und abzuführen.[4]

[1] U könnte das Fahrzeug aber ganz seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, wenn er das Fahrzeug auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet hätte – eine Unwesentlichkeitsgrenze gibt es insoweit nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
[4] Bei einer Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG oder einer Veräußerung des Gegenstands ist grundsätzlich die Berichtigung schon in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (§ 44 Abs. 3 Satz 3 UStDV). Im obigen Sachverhalt liegt aber weder eine Veräußerung noch eine Lieferung nach § 3 Abs. 1b UStG vor, sodass diese Regelung keine Anwendung finden kann. Grundsätzlich wäre es aber in einem solchen Sachverhalt systematisch sinnvoller, die Berichtig...

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