Die Berichtigungsvorschrift nach § 15a Abs. 3 UStG gilt für sonstige Leistungen, die unmittelbar an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Ob diese sonstige Leistung zu einer Werterhöhung führt, spielt keine Rolle. Unter die Berichtigungspflicht fallen auch Maßnahmen, die nur der Werterhaltung dienen.

Nicht unter die Berichtigungspflicht fallen sonstige Leistungen, die sofort wirtschaftlich verbraucht sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Aufwendungen, die für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb eines Wirtschaftsguts aufgewendet werden, wie z. B. bei Reinigungsleistungen, Fensterreinigung, Gartenpflege und Wartungsarbeiten.

Sind die sonstigen Leistungen mit einer eigenen Werthaltigkeit verbunden, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich nicht verbraucht ist, kann es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen. Um derartige sonstige Leistungen handelt es sich z. B. bei

  • einem Fassadenanstrich eines Gebäudes,
  • einer Fassadenreinigung an einem Gebäude,
  • der Neulackierung eines Fahrzeugs,
  • Renovierungsarbeiten (auch bei einem gemieteten Gebäude),
  • der Generalüberholung einer Aufzugs- oder Heizungsanlage.

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