Entscheidend ist zunächst immer, dass im Erstjahr die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug überhaupt vorgelegen haben, d.  h. eine unternehmerische Nutzung stattfand. Voraussetzung für eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist auch, dass der Vorsteuerabzug zeitnah gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wird (bis spätestens zum 31.5. des Folgejahres).

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung bei Immobilien

Ein Freiberufler hat im Jahr 01 ein Einfamilienhaus gebaut, das er ausschließlich für Wohnzwecke nutzt. Ab dem Jahr 02 nutzt er 25 % des Hauses als Büro für seine selbstständige Tätigkeit. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug lagen im Erstjahr 01 nicht vor. Eine spätere Nutzungsänderung führt daher nicht mehr zu einer Berichtigung der Vorsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Private Anschaffung eines Pkw

Ein Unternehmer hat seinen privaten Pkw ins Betriebsvermögen eingelegt und nutzt ihn, um steuerpflichtige Umsätze auszuführen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nicht möglich, weil der Pkw ursprünglich privat angeschafft worden ist. Eine rückwirkende Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Änderung gegenüber der Verwendungsabsicht eines Gebäudes

Ein Unternehmer errichtet in den Jahren 02 und 03 ein Gebäude, das er umsatzsteuerpflichtig vermieten will. Das Gebäude wird im November 03 bezugsfertig. Der Unternehmer muss bis zum 31.5.03 dem Finanzamt gegenüber eine Zuordnungsentscheidung treffen inwieweit der das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet. Er darf nicht warten, bis das Objekt in 03 fertiggestellt wird. Falls er den Termin versäumt, kann er die Zuordnung nicht nachholen und verliert den gesamten Vorsteuerabzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge