Wird die Bagatellgrenze von 1.000 EUR überschritten, erfolgt eine Vorsteuerberichtigung, wenn

  • sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, um 10 % oder mehr geändert haben oder
  • der Korrekturbetrag im Berichtigungsjahr 1.000 EUR übersteigt.

Die Korrektur der Vorsteuer gem. § 15a UStG ist dann vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Erstjahr verändern. Die Veränderung kann sich zum Nachteil, aber auch zum Vorteil des Unternehmers auswirken. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt

  • in der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn der Korrekturbetrag eines Jahres 6.000 EUR nicht überschreitet,
  • in der laufenden Umsatzsteuervoranmeldung, wenn der Korrekturbetrag 6.000 EUR überschreitet.

Diese Regelung gilt entsprechend auch bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Nach den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sind bei der Korrektur der Vorsteuer folgende Konten zu verwenden:

 
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, ­bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396

Nachträglich abziehbare Vorsteuer,

§ 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter
1558 1398
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 1528 1376
     
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1557 1397
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 1559 1399
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 1529 1377
     
Sonstige betriebliche Erträge 2709 4830
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300

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