Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Bagatellgrenze des § 44 UStDV überschritten wird.

Eine Berichtigung ist nur durchzuführen, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der von der Berichtigungsvorschrift des § 15a UStG erfasst wird.

Berichtigungsobjekte können sein:

  1. Wirtschaftsgüter, die dauerhaft (nicht nur einmalig) zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden[1]
  2. Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden[2]
  3. Wirtschaftsgüter, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingebaut werden und sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden[3]
  4. andere sonstige Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden[4]
  5. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten[5]

Eine Korrektur der Vorsteuer unterbleibt von vornherein, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfällt, 1.000 EUR nicht übersteigt.[6] Dieser Grenzwert gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Einbauten und sonstige Leistungen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Bagatellgrenze

Ein Unternehmer kauft im Jahr 01 einen Computer für 3.000 EUR zuzüglich 570 EUR Umsatzsteuer. Da die Vorsteuer von 570 EUR den Bagatellbetrag von 1.000 EUR nicht übersteigt, erfolgt auch dann keine Vorsteuerberichtigung, wenn sich in den folgenden 5 Jahren die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug verändern.

Fazit: Eine Berichtigung scheidet aus bei Rechnungen bis zu einem Betrag von

  • 6.263 EUR brutto (5.263 EUR netto), wenn der Steuersatz 19 % beträgt und
  • 15.285 EUR brutto (14.285 EUR netto), wenn der Steuersatz 7 % beträgt.

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