Leitsatz

Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG beurteilt sich nach den geplanten Ausgangsleistungen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich später nur steuerpflichtige Ausgangsleistungen ausgeführt werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte steuerfrei Anteile an Publikumsgesellschaften und erbrachte - in geringem Umfang - steuerpflichtige Dienstleistungen im Rahmen von Anlegerinformationen. Aus bezogenen Eingangsleistungen, die nicht direkt bestimmten Ausgangsleistungen zuzurechnen waren, nahm sie entsprechend der erwarteten Ausgangsleistungen einen Vorsteuerabzug von 5 % vor. Da sich nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Möglichkeit der steuerfreien Vermittlung von Anteilen nicht mehr ergab, holte die Klägerin den restlichen Vorsteuerabzug in einer späteren Voranmeldung und in der Jahressteuererklärung nach. Im weiteren Verfahren wurde von der Klägerin vorgetragen, dass sie nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit der geplanten steuerfreien Umsätze verzichten wollte. Die Finanzverwaltung versagte die nachträgliche Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es stellte in seinem Urteil klar, dass in die nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmende Vorsteueraufteilung bei richtlinienkonformer Auslegung nicht nur tatsächlich getätigte Umsätze, sondern auch beabsichtigte Umsätze einzubeziehen sind. Entscheidend dafür ist, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Ausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen. In diesem Moment muss die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, vorliegen.

Auch der Vortrag der Klägerin, die steuerfreien Vermittlungsumsätze nach § 9 UStG steuerpflichtig behandeln zu wollen, konnte nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Obwohl grundsätzlich die Option zulässig gewesen wäre, hätte die Vorsteuer dann entsprechend schon in der Voranmeldung des Zeitraumes des Leistungsbezugs geltend gemacht werden müssen.

 

Hinweis

Grundsätzlich muss der Vorsteuerabzug zeitnah zum Leistungsbezug geltend gemacht werden. Soweit der Unternehmer sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Ausgangsleistungen ausführt, ist - soweit eine direkte Zuordnung nicht möglich ist - die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG entsprechend der geplanten Ausgangsleistungen vorzunehmen. Nachträglich kann eine Erhöhung des Vorsteuerabzugs aufgrund anderer tatsächlicher Ausgangsleistungen nicht vorgenommen werden.

Gegebenenfalls muss bei einer von der Verwendungsabsicht abweichenden tatsächlichen Nutzung geprüft werden, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Frage kommen kann. Diese würde aber nie auf den ursprünglichen Vorsteuerabzugszeitraum zurückwirken.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 30.06.2010, 3 K 1532/08

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