Leitsatz

Die sog. Philipowski-Methode zur Schätzung von nicht abzugsfähigen Vorsteuern bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist nicht sachgerecht.

 

Sachverhalt

Das Finanzgericht hatte in den Streitjahren 2008 und 2009 über die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge einer Bank zu entscheiden, die teils steuerfreie und teils steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbracht hatte. Streitig waren ausschließlich die gemischten Eingangsleistungen, also solche, die nicht ausschließlich entweder steuerfreien oder steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzuordnen waren. Das Kreditinstitut hatte sich bei der Aufteilung auf die sog. Philipowski-Methode berufen. Hierbei handelt es sich methodisch um einen Umsatzschlüssel, der die Erträge der Bank aus dem optierten Kundengeschäft den Erträgen aus dem nicht-optierten Kundengeschäft gegenüberstellt, bei dem aber bestimmte Umsätze - die Zinsen aus den Eigenanlagen - außer Ansatz bleiben und der dann mit einer anderen Methode - einer Personalbedarfsrechnung für bestimmte Aufgabenbereiche in der Bank, die die Klägerin als Personalschlüssel bezeichnete - kombiniert wird. Bei dieser "Personalbedarfsrechnung" blieb allerdings ein Großteil der Mitarbeiter der Bank unberücksichtigt; so wurden im Jahr 2009 von insgesamt 300 Mitarbeitern nur 100 Mitarbeiter in dieser Rechnung berücksichtigt. Die Bank hatte ausweislich der von ihr erstellten Berechnung zur Ermittlung ihres Schlüssels nur solche Mitarbeiter herangezogen, die unmittelbar mit der Erwirtschaftung der Erträge befasst sind.

 

Entscheidung

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorsteueraufteilung nach der sog. Philipowski-Methode nicht zu einer sachgerechten Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG geführt habe. Bei der Philipowski-Methode werden verschiedene Methoden miteinander vermischt (kombiniert). Es kommt ein Umsatzschlüssel in Kombination mit einem inhaltlich beschränkten Personalschlüssel, aber keine objektiv nachprüfbare einheitliche Methode der Vorsteueraufteilung zur Anwendung. Die vom Finanzamt angewandte Methode, nämlich eine Schätzung der Vorsteuern durch Gegenüberstellung der Umsätze aus den steuerpflichtigen Kundengeschäften und den Umsätzen aus den steuerfreien Kundengeschäften erachtete das Finanzgericht als sachgerecht, auch weil insoweit die Umsätze aus den Eigenanlagen mit in die Berechnung einbezogen wurden.

In einer weiteren Streitfrage ging es um erhebliche Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über IT-Dienstleistungen. Hier schlug sich das Finanzgericht auf die Seite der Bank und erteilte der vom Finanzamt angewandten sog. Buchungsposten-Methode eine Absage. Hierbei hatte das Finanzamt das Verhältnis der berechneten Buchungsposten für die zur Umsatzsteuerpflicht optierten und nicht-optierten Konten herangezogen. Es verwies u. a. darauf, dass die elektronische Abwicklung des Zahlungsverkehrs deutlich kostenintensiver sei als die des Darlehensbereichs, schon weil bei diesem in der Regel deutlich weniger Buchungen als bei Kontokorrentkonten erfolgten. Dabei verkennt das Finanzamt nach Ansicht des Finanzgerichts, dass zum Teil auch bei Darlehen wesentlich mehr IT-Aufwand durch eine Bank in Anspruch genommen werden muss, als es die wenigen erforderlichen Buchungen zur Zahlung der Darlehen erkennen lassen; dies liege auf der Hand. So erfordere die Erstellung und auch die laufende Überwachung von Darlehen den regelmäßigen Einsatz von IT-Leistungen, dies insbesondere bei im unternehmerischen Bereich gewährten Darlehen.

 

Hinweis

Vorsteueraufteilungen bzw. Schätzungen bei Kreditinstituten erfolgen regelmäßig nach einem sog. Bankenschlüssel. Dieser war (ganz) früher einmal in den Umsatzsteuerrichtlinien geregelt, existiert heute aber nicht mehr offiziell, weil das maßgebende BMF-Schreiben vom 12.4.2005 (UR 2005 S. 574) zumindest rein formal wohl keinen Bestand mehr hat. Die dort u. a. verankerte Margen-Methode wird aber in der Praxis weiter angewandt und regelmäßig auch von der Finanzverwaltung bestätigt. Zu beachten ist, dass sich das Finanzgericht vorliegend für eine Aufrundung der abzugsfähigen Vorsteuerquote auf einen vollen Prozentsatz ausgesprochen hat, schließlich ist das Finanzamt im Ergebnis bei seiner Schätzung von einem reinen Umsatzschlüssel ausgegangen (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 16.6.2016, Rechtssache C-186/14, Kreissparkasse Wiedenbrück; Vorabentscheidungsersuchen des FG Münster v. 17.5.2015, 15 K 2390/12 U).

Das letzte Wort ist in dieser Sache allerdings noch nicht gesprochen, weil das Finanzgericht die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Az. des anhängigen Verfahrens: XI R 18/17). Darin wird der BFH wohl auch konkret darüber zu befinden haben, ob bzw. in welcher Ausgestaltung eine Vorsteueraufteilung nach dem sog. Philipowski-Verfahren zulässig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 29.03.2017, 3 K 1858/13

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