Gibt ein Unternehmer geringwertige Werbeartikel (bis 35 EUR netto, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) unentgeltlich an seine Kunden ab und bewirkt er in seinem Unternehmen sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze, ist eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen.[1] Die Aufteilung hat im Verhältnis der Umsätze zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug aus Werbeartikeln eines Kreditinstituts

Gibt eine Sparkasse Werbeartikel unentgeltlich ab, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Lieferung der Werbeartikel berechnet worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze zu den gesamten Umsätzen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Verkauft ein Unternehmer, der steuerfreie Umsätze bewirkt, Werbeartikel unter dem Einkaufspreis steuerpflichtig weiter, ist ebenfalls eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug aus verbilligtem Verkauf von Werbeartikeln

Ein Versicherungsverein bezieht diverse Werbeartikel, die mit Werbung für ihn versehen sind. Diese Werbeartikel veräußert er seinen selbstständigen Versicherungsvertretern zu 50 % des Einkaufspreises. Die Veräußerung ist steuerpflichtig.

Die vom Versicherungsverein bezogenen Werbeartikel gehen zwar gegenständlich in die mit der Weiterveräußerung bewirkten Ausgangsumsätze ein. Die Besonderheit liegt aber darin, dass der Versicherungsverein die Werbeartikel seinen Versicherungsvertretern verbilligt veräußert, weil er mit den Werbeartikeln gleichzeitig für seine übrigen Umsätze wirbt. Der Versicherungsverein verwendet die Werbeartikel deshalb nicht nur für die Weiterveräußerung, sondern auch für die übrigen steuerfreien Versicherungsumsätze. Die Vorsteuern sind deshalb den Ausgangsumsätzen anteilig wirtschaftlich zuzurechnen. Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Werbeartikel i. H. der Veräußerungserlöse diesen zugerechnet werden. Die verbleibenden Anschaffungskosten sind Werbeaufwand für die übrigen Umsätze und sind deshalb diesen nach dem Verhältnis der Umsatzerlöse kostenmäßig zuzuordnen.

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