Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehen besondere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung des unternehmerischen und des nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereichs. Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden, z. B. Lieferungen von Büromaterial für die Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in diesem Bereich keine Ausschlussumsätze ausgeführt werden. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände später für den nichtunternehmerischen (Hoheits-)Bereich entnommen oder verwendet, bleibt der Vorsteuerabzug unberührt. Allerdings liegen dann unentgeltliche Wertabgaben vor.[1]

Zu Fragen bezüglich Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Regelung des § 2b UStG[2] und der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.[3]

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