Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig und hat der Unternehmer oder das Finanzamt (ggf. durch abweichende Beurteilung) ein i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums i. S. d. § 15a UStG bindend.[1] Eine Änderung ist hiernach nur zulässig, wenn kein sachgerechtes (zulässiges) Aufteilungsverfahren angewandt wurde. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Vorschrift, wonach bei der Herstellung von Gebäuden seit 1.1.2004 grundsätzlich nur noch die Vorsteueraufteilung nach Nutzflächen zulässig ist.

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