Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Der Unternehmer kann die Vorsteuer deshalb erst in dem Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ist eine Rechnung z. B. am 31.12. ausgestellt und per Post versandt worden, kann der Unternehmer die Rechnung erst im neuen Jahr erhalten haben. Er kann die Vorsteuer dann erst im neuen Jahr geltend machen, weil die Rechnung bis zum 31.12. des Vorjahres noch nicht vorlag.[1] Anders ist es bei elektronischen Rechnungen, weil diese i. d. R. am Tag der Übersendung beim Empfänger ankommen.
Leistungs- und Rechnungsstellungsdatum in unterschiedlichen Jahren
Herr Huber hat einen EDV-Unternehmer mit der Anpassung seiner Software beauftragt. Hierfür ist ein pauschaler Betrag von 500 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Anpassungsarbeiten sind am 30.12. abgeschlossen worden. Die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis hat Herr Huber am 5.1. des Folgejahres erhalten. Im alten Jahr bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4909/6303 | Fremdleistungen/Fremdarbeiten | 500 | |||
1548/1434 | Vorsteuer im Folgejahr abziehbar | 95 | 1600/3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 595 |
Nach der Zahlung im neuen Jahr bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1600/3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 595 | 1200/1800 | Bank | 595 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 95 | 1548/1434 | Vorsteuer im Folgejahr abziehbar | 95 |
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