Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Der Unternehmer kann die Vorsteuer deshalb erst in dem Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Ist eine Rechnung z. B. am 31.12. ausgestellt und per Post versandt worden, kann der Unternehmer die Rechnung erst im neuen Jahr erhalten haben. Er kann die Vorsteuer dann erst im neuen Jahr geltend machen, weil die Rechnung bis zum 31.12. des Vorjahres noch nicht vorlag.[1] Anders ist es bei elektronischen Rechnungen, weil diese i. d. R. am Tag der Übersendung beim Empfänger ankommen.

 
Praxis-Beispiel

Leistungs- und Rechnungsstellungsdatum in unterschiedlichen Jahren

Herr Huber hat einen EDV-Unternehmer mit der Anpassung seiner Software beauftragt. Hierfür ist ein pauschaler Betrag von 500 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Anpassungsarbeiten sind am 30.12. abgeschlossen worden. Die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis hat Herr Huber am 5.1. des Folgejahres erhalten. Im alten Jahr bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4909/6303 Fremdleistungen/Fremdarbeiten 500      
1548/1434 Vorsteuer im Folgejahr abziehbar 95 1600/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 595

Nach der Zahlung im neuen Jahr bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1600/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 595 1200/1800 Bank 595
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 95 1548/1434 Vorsteuer im Folgejahr abziehbar 95

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