Bei Lieferungen muss der Liefergegenstand nach Menge und Art genau bezeichnet werden (= handelsübliche Bezeichnung). Identifikationsnummern müssen nicht zwingend angegeben werden, wenn die Bezeichnung im Übrigen genau genug ist. Das Finanzamt darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb streichen, weil in der Rechnung keine Geräte-Identifikationsnummer angegeben ist.[1]

Allgemeine Leistungsbeschreibungen, wie z. B. technische Beratung und Kontrolle, reichen nicht aus. Hinzukommen müssen auch der Umfang der erbrachten Leistung (z. B. in Stunden oder Minuten) oder aber, im Rahmen einer Dienstleistung, der Verweis auf den entsprechenden Dienstleistungsvertrag, in dem wiederum die Eckdaten wie Ausführungszeitraum und zu erbringende Leistungen detailliert aufgelistet sind.[2] Bei Kontroll- und Beratungsleistungen ist konkret aufzuführen, was kontrolliert wurde bzw. Gegenstand der Beratungsleistung war.

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