Kommentar

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung ( Rechnungen/Gutschriften ) gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen ( § 15 Abs. 1 UStG ). Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer nur zu, wenn er Empfänger der ihm in Rechnung gestellten Leistungen ist und er diese Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Apotheker baut Räume in einem seiner Ehefrau gehörenden Haus um, damit die Ehefrau die umgebauten Räume einem Arzt als Praxisräume vermieten kann. Der Ehemann verpflichtet sich, zur Sicherung der Existenzgrundlage seiner Apotheke gegenüber seiner Ehefrau, den Umbau der Räume zu übernehmen. Die dem Ehemann aufgrund der Bauarbeiten in Rechnung gestellte Vorsteuer zieht er von seiner Umsatzsteuerschuld ab.

Der Ehemann ist Empfänger der Bauleistungen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die Bauaufträge erteilt hat. Dann liegt zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Leistungsaustausch vor, der als tauschähnlicher Umsatz anzusehen ist (Umbau gegen Förderung der Apotheke).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.05.1994, V R 53/92

Anmerkung

Anmerkung: Für die umsatzsteuerliche Beurteilung spielt es keine Rolle, daß der Ehemann die Bauaufwendungen deshalb nicht als Betriebsausgaben abziehen kann, weil das umgebaute Haus seiner Ehefrau gehört und er die Bauaufträge zugunsten eines fremden Hauseigentümers nicht erteilt hätte.

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