Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit. Wer sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft be­teiligt, übt zwar eine "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" aus, ist allerdings gleichwohl im Regelfall nicht Unternehmer i. S. d. UStG, weil Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen sind.[1] Von der sog. Holding-Problematik können Unternehmen immer dann betroffen sein, wenn sie Beteiligungen halten. Es geht hier insbesondere um die Frage, ob die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind.

Zu der Unterscheidung zwischen Finanzholding, Führungs- oder Funktionsholding bzw. gemischter Holding hat die Finanzverwaltung bereits ausführlich Stellung bezogen.[2] Danach stellt das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels, nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einem unternehmerischen Grundgeschäft erworben, gehalten oder veräußert wird, es sich hierbei also um Hilfsgeschäfte handelt.[3] Die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit gehaltenen Beteiligungen sind deshalb ggf. einzeln darauf zu überprüfen, ob sie mit einer unternehmerischen Beteiligung in Verbindung stehen.

Mit Urteil vom 9.2.2012[4] hatte der BFH über den Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten einer Holding zu entscheiden. Diese waren insbesondere für die Durchführung der Hauptversammlung, den Jahresabschluss, für Steuer- und Rechtsberatung, Aufsichtsratsvergütungen und -sitzungen sowie für Geschäftsberichte entstanden. Der BFH bestätigte, dass eine Holdinggesellschaft Unternehmer ist, soweit sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Verfügt sie über umfangreiche Beteiligungen, die sie ohne Bezug zu ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen hält, ist sie entsprechend § 15 Abs. 4 UStG nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als die Eingangsleistungen ihren entgeltlichen Ausgangsleistungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Im Einzelfall kann es hier zu empfindlichen Vorsteuerkürzungen kommen, zumal die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung im UStAE verankert hat.[5]

 
Wichtig

Vorsteuerabzug einer Führungsholding

Die "Holding-Problematik" ist allerdings nach wie vor nicht vollends geklärt. Zum Fall einer sog. Führungsholding hat der EuGH mit Urteil vom 16.7.2015[6] (nach einer Vorlage des BFH) entschieden, dass dieser der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zusteht, wenn sie in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingreift und hierdurch steuerpflichtige Umsätze erbringt. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, an deren Verwaltung sie teilnimmt, sind demnach als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holding anzusehen. Folglich dürfe die Finanzverwaltung beim Erwerb von Beteiligungen insoweit keine Nachweise fordern, dass die Eingangsleistungen Kostenelemente der Ausgangsumsätze darstellen. Selbst für Kosten in Zusammenhang mit einem umsatzsteuerfreien Beteiligungsverkauf kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Vorsteuerabzug möglich sein, wenn die Veräußerung bzw. der Erlös dem Erhalt oder der Ausweitung der entgeltlichen Leistungen gegenüber den verbleibenden Beteiligungen dient.[7]

Es muss auch noch geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding gezielt in den Leistungsbezug von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Tochtergesellschaften zwischengeschaltet werden kann, um den Vorsteuerabzug zu optimieren.[8] Nach dem Beschluss des BFH vom 30.3.2021[9] ist es auch ernstlich zweifelhaft, ob der grundsätzliche Vorsteuerabzug einer Führungsholding nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird.

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