In der Praxis treten sehr oft Umsatz- bzw. Vorsteuerprobleme bei der unternehmerischen Nutzung von bebauten Grundstücken auf, die im Eigentum des Ehegatten eines Unternehmers oder im Mit- bzw. Gesamthandseigentum der Ehegatten stehen. Zumeist geht es um den Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen für Gebäude, die einer der Ehegatten, der nicht der Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, für sein Unternehmen oder eine ihm nahestehende Gesellschaft nutzt.

Die Probleme sind insbesondere durch folgende konsequente Gestaltung vermeidbar[1]:

  • Der Eigentümer-Ehegatte oder die Ehegattengemeinschaft bzw. -gesellschaft führt die Baumaßnahmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch, beauftragt die Bauhandwerker und erhält von diesen ordnungsgemäße auf seinen bzw. ihren Namen lautende Rechnungen.
  • Die betroffenen Gebäude bzw. Gebäudeteile werden entgeltlich an den Unternehmerehegatten bzw. den ihm nahestehenden Rechtsträger unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zur Nutzung überlassen. Der Eigentümer-Ehegatte (bzw. die Gemeinschaft oder die Gesellschaft der Eigentümer) ist zum Vorsteuerabzug aus ihren Leistungsbezügen für das Objekt berechtigt und der Mieter bzw. Pächter aus dem Nutzungsentgelt – jeweils vorausgesetzt, es werden keine "Ausschlussumsätze" erbracht.
 
Wichtig

Abweichende Vorgehensweise ist riskant

Bei abweichender Vorgehensweise ergeben sich mitunter erhebliche Risiken für den Vorsteuerabzug. Beispielhaft zeigt dies u. a. das BFH-Urteil vom 7.7.2011.[2]

Auch unabhängig von den genannten "Ehegattenfällen" hat die zutreffende "Festlegung" des Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug bzw. eine korrekte Rechnungslegung herausragende Bedeutung. War z. B. in der Vergangenheit eine Bruchteilsgemeinschaft selbst Unternehmerin und damit regelmäßig auch Leistungsempfängerin, sollten entsprechende Rechnungen grundsätzlich auch auf sie lauten. War dies nicht der Fall, mussten Rechnungen regelmäßig an die Gemeinschafter mit dem auf sie entfallenden Miteigentumsanteil ausgestellt werden. Nach neuerer Ansicht des BFH kann eine Bruchteilsgemeinschaft allerdings mangels Rechtsfähigkeit gar nicht unternehmerisch tätig sein.[3]

Die Finanzverwaltung hat sich dazu bislang noch nicht abschließend positioniert, das BMF-Schreiben vom 27.10.2021[4] enthält zumindest zur Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft keine grundsätzliche Aussage.

[1] Vgl. ausführlich Korn, KÖSDI 2012, S. 17856, 17865.
[4] BMF, Schreiben v. 27.10.2021, BStBl 2021 I S. 2137.

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