Sachverhalt

Bei dem bulgarischen Verfahren ging es die Auslegung des Lieferbegriffs nach Art. 14 MwStSystRL und konkret um die Frage, ob das Vorsteuerabzugsrecht aus einer bezogenen Lieferung voraussetzt, dass der Lieferungsempfänger nachweisen muss, dass der Lieferant das Eigentum an der gelieferten Sache besessen hat, bzw. ob der Lieferungsempfänger für Zwecke des Vorsteuerabzugs auch gutgläubig die Verfügungsmacht an der gelieferten Sache erwerben kann.

Die Klägerin ist eine registrierte Tierhändlerin und führt einen registrierten Haltungsbetrieb des Typs "Sammelstelle", d. h. eine Stelle, an der Tiere aus verschiedenen Haltungsbetrieben zur Bildung einer für den Handel bestimmten Warenpartie gesammelt werden. Für die Steuerzeiträume September und Oktober 2007 gab die Klägerin den Bezug von steuerbaren Lieferungen mit dem Gegenstand "lebende Kälber" zu neun Rechnungen an, die von einem Lieferer EK ausgestellt worden waren. In den Rechnungen wurden der Preis pro Kilogramm Lebendgewicht sowie Stückzahl, Gesamtgewicht und Gesamtwert der Kälber angeführt. Alle Rechnungen wurden auf der Grundlage der "Gewichtsbescheinigung", d. h. aufgrund des Dokuments über das Abwiegen der Tiere bei ihrer Übergabe im Haltungsbetrieb der Klägerin ausgestellt. In der Folge führte die Klägerin 7 000 lebende Kälber aus, wobei sie für die Zwecke der Ausfuhr erklärte, dass sie die Kälber gemäß den vorgenannten Rechnungen von EK gekauft habe. Die Klägerin machte hinsichtlich der fraglichen Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend.

Die beklagte Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug, da Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 MwStG-BG, wonach der tatsächliche Bezug einer steuerbaren Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 MwStG-BG bewiesen sein muss, nicht erfüllt sei. Die Finanzbehörde stellte fest, dass die Tiere in den Rechnungen und den Gewichtsbescheinigungen nicht durch eine Auflistung ihrer Ohrmarken und der Nummern der veterinärmedizinischen Pässe einzeln gekennzeichnet, sondern lediglich nach Stückzahl und Gesamtgewicht angeführt waren. Eine solche Einzelkennzeichnung fehlte auch in den veterinärmedizinischen Bescheinigungen für die Verbringung der Tiere zum Haltungsbetrieb der Klägerin. In den für die Zwecke der Ausfuhr erstellten veterinärmedizinischen Bescheinigungen waren die Tiere hingegen bereits durch eine Auflistung ihrer Ohrmarken gekennzeichnet. Es wurde ferner festgestellt, dass in der Buchführung des Lieferers EK keine Umsätze in Bezug auf den Kauf solcher Tiere von konkreten landwirtschaftlichen Erzeugern ausgewiesen waren. Als Beweis für ihr Eigentum an den verkauften Tieren legte EK vier Zahlungsbelege über empfangene Gegenstände vor, die von EK selbst als Empfängerin erstellt worden waren. Die Steuerbehörden gingen davon aus, dass es sich bei den fraglichen "Lieferscheinen" um interne Dokumente von EK handle, die den tatsächlichen Kauf der Tiere nicht bewiesen. Eine Prüfung der Verbringung der Tiere vom Lieferer EK zur Klägerin ergab, dass der Transport von einer dritten Gesellschaft A durchgeführt worden war. Transportausgaben waren jedoch weder in der Buchführung der Klägerin, noch in der Buchführung von EK ausgewiesen, und A gab keine Rechnungen an, die einer dieser Gesellschaften ausgestellt worden wären. Als Beweis für die bezogene Lieferung legte die Klägerin den mit EK abgeschlossenen Rahmenvertrag über die Lieferung von Tieren, die neun von EK ausgestellten Rechnungen, die Gewichtsbescheinigungen zur Lieferung der Tiere an den Betrieb der Klägerin und Bankauszüge über getätigte Zahlungen einschließlich der jeweiligen MwSt zu den Rechnungen vor.

Die Klägerin trug vor, dass die "Gewichtsbescheinigungen" den Übergang des Eigentumsrechts an den Tieren belegten, die durch die Angabe ihrer Gesamtstückzahl und ihres Gesamtgewichts einzeln gekennzeichnet worden seien. Es sei keine gesetzliche Pflicht zur Einzelkennzeichnung der Tiere durch Angabe der Ohrmarken bei der Übertragung des Eigentumsrechts vorgesehen. Die beklagte Finanzbehörde führte aus, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an den in den Rechnungen angeführten Tieren nicht bewiesen sei, da EK keine Beweise für den Erwerb der - nach Art und Menge - gleichen Tiere erbracht habe, die sie als die tatsächliche Eigentümerin legitimieren würden.

 

Entscheidung

Zur Frage, ob eine "Lieferung von Gegenständen" i.S.v. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL auch bei einem gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer vorliegt, verweist der EuGH auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach kommt es nicht auf die Formen der Eigentumsübertragung nach nationalem Recht an. Der Begriff umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes, durch den die andere Partei faktisch wie ein Eigentümer ermächtigt, über den Gegenstand zu verfügen. Ob danach im Vorlagefall eine Lieferung vorliegt und die Klägerin ihren Nachweispflichten nachgekommen ist, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung zur Versagung des Vors...

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