Leitsatz

Erwirbt eine nichtunternehmerisch tätige Gemeinschaft einen Mähdrescher, sind die Gesellschafter zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aus dem Verkauf eines Bruchteils des Gegenstands zwischen den Gesellschaftern ist der Erwerber ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Landwirt, der zusammen mit einem anderen Landwirt einen Mähdrescher erwarb. Da zum Zeitpunkt des Erwerbs die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vorgenommen wurde, ergab sich kein Vorsteuerabzug. Nachdem der Kläger in die Regelbesteuerung gewechselt war, erwarb er von dem anderen Landwirt dessen Miteigentumsanteile an dem Mähdrescher und zog die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer von 10,7 % (Steuersatz nach § 24 Abs. 1 UStG) als Vorsteuer ab. Für den eigenen Miteigentumsanteil wurde nach Wechsel in die Regelbesteuerung eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorgenommen. Später wurde der Mähdrescher von dem Kläger an einen österreichischen Landwirt verkauft, die Lieferung wurde als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass der innergemeinschaftlichen Lieferung eine Lieferung des Mähdreschers durch die Bruchteilsgemeinschaft an den Kläger vorausgehen müsse, wofür die Entnahme des jeweiligen Anteils aus dem jeweiligen Unternehmensvermögen der Landwirte und eine Rückgabe an die Bruchteilsgemeinschaft zwingend erforderlich gewesen sei. Dies führe beim Kläger (sowie bei dem anderen Landwirt) zu einer Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Des Weiteren sei der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der restlichen Miteigentumsanteile am Mähdrescher zu versagen, da Veräußerer die nichtunternehmerisch tätige Gemeinschaft, nicht aber der unternehmerisch tätige Gesellschafter gewesen sei.

Gegen die entsprechend geänderten Steuerbescheide richtete sich die Klage.

 

Entscheidung

Das FG hat der Klage stattgegeben. Es liegt keine unentgeltliche Entnahme des Anteils an dem Mähdrescher vor, außerdem steht dem Kläger der Vorsteuerabzug aus dem Zuerwerb des Anteils zu.

Durch den gemeinschaftlichen Erwerb des Mähdreschers war nicht die aus den beiden Landwirten bestehende Bruchteilsgemeinschaft, sondern ihre Gesellschafter Leistungsempfänger des Mähdreschers hinsichtlich ihres jeweiligen Anteils geworden. Bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen ist nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob die Personenmehrheit als solche eine (umsatzsteuerrechtliche) eigenständige Rechtsperson ist oder, ob sie lediglich gemeinschaftlich verbunden ist. Im letzteren Fall ist grundsätzlich jeder Gesellschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger (z. B. BFH, Urteil v. 6.10.2005, V R 40/01, BStBl 2007 II S. 13). Nach Auffassung des BFH ist eine Gemeinschaft nur dann Leistungsempfänger, wenn sie selbst Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Unter Beachtung dieser Grundsätze waren im Streitfall der Kläger und der andere Landwirt Leistungsempfänger des Mähdreschers. Die Gemeinschaft als solche hat selber nicht Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG. Aus diesem Grund konnte der andere Landwirt seinen Anteil an dem Mähdrescher - sowohl zivilrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich - an den Kläger übertragen.

Aus dem Erwerb des Anteils an dem Mähdrescher war der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er hat als Unternehmer von einem anderen Unternehmer den Bruchteil an dem Mähdrescher erworben und der Verkäufer hat ordnungsgemäß in einer Rechnung die Umsatzsteuer (hier mit dem Durchschnittssatz nach § 24 UStG) gesondert ausgewiesen. Ausschlussgründe für den Vorsteuerabzug ergeben sich nicht.

 

Hinweis

Entscheidend für die Zuordnung des Vorsteuerabzugs bei Erwerb eines Gegenstands durch eine Gemeinschaft ist, ob die Gemeinschaft selber Unternehmereigenschaft besitzt (oder erlangt) oder ob die Gemeinschaft keine Unternehmereigenschaft erlangt. Wenn die Gemeinschaft selber nicht Leistungen erbringen will und nicht nach außen in Erscheinung tritt (das gemeinschaftliche Handeln bei Erwerb ist dabei nicht zu berücksichtigen), ist die Gemeinschaft nicht unternehmerisch tätig. Die Unternehmereigenschaft wird auch nicht durch unentgeltliche Leistungen an die Gesellschafter begründet.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist es für den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands auch nicht notwendig, dass jeweils Rechnungen auf die Gesellschafter ausgestellt werden (vgl. dazu auch EuGH, Urteil v. 21.4.2005, C-25/03 - HE, BStBl 2007 II S. 23).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 24.01.2013, 14 K 2068/11

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