Leitsatz

Beauftragt eine Kfz-Werkstatt die DEKRA Automobil GmbH (DEKRA) mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung, kann sie aus den Rechnungen der DEKRA zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich nicht zwangsläufig um durchlaufende Posten.

 

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Rechnungen der DEKRA über Hauptuntersuchungen ein Vorsteuerabzug zusteht oder ob es sich hierbei um einen durchlaufenden Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Die Klägerin betreibt einen Fahrzeughandel nebst Kfz-Werkstatt und machte den Vorsteuerabzug aus ihr von der DEKRA erteilten Rechnungen über Prüfgebühren von Hauptuntersuchungen geltend. Die Rechnungen beruhten darauf, dass die Klägerin bei ihr in Auftrag einer GmbH zur Reparatur bzw. Inspektion befindliche Fahrzeuge von der DEKRA hat untersuchen und prüfen lassen. Die Klägerin selbst hatte dann die ihr in Rechnung gestellten Prüfgebühren zum gleichen Nettobetrag an die GmbH unter Ausweis von Umsatzsteuer weiterberechnet. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die Klägerin aus den Rechnungen der DEKRA keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne, da nicht sie, sondern der Fahrzeughalter (die GmbH) Leistungsempfängerin der von der DEKRA ausgeführten Untersuchungen gewesen sei.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Beauftragung der DEKRA mit den Hauptuntersuchungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchgeführt hat. Dies belegten die Abrechnungsmodalitäten und die diesen zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen. Für gegenteilige Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Dabei wäre es hingegen zivilrechtlich durchaus möglich, die Vertragsverhältnisse anders zu gestalten, etwa, wenn die Klägerin die DEKRA ausdrücklich in fremdem Namen (im Namen des Fahrzeughalters) beauftragt hätte, die DEKRA sodann eine Rechnung an den Fahrzeughalter ausstellt und die Klägerin dann den Rechnungsbetrag für den Fahrzeughalter verauslagt. Dann wäre auch die Behandlung der Zahlung als durchlaufender Posten möglich gewesen.

So liegt der Fall vorliegend aber nicht. Vorliegend bestehen zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der DEKRA. Zwar ist gemäß § 29 Abs. 1 StVZO der Halter eines Fahrzeugs zur Durchführung einer Hauptuntersuchung verpflichtet, allerdings begründet diese Vorschrift lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Halters. Sie sagt nichts darüber aus, wer die Prüforganisation zivilrechtlich ohne eine ihn persönlich treffende Verpflichtung mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen kann. Es spricht nichts dagegen, dass auch ein Dritter im Rahmen seines Unternehmens als zwischengeschalteter Dienstleister die DEKRA mit entsprechenden Leistungen im eigenen Namen beauftragen und somit Leistungsempfänger im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sein kann. Insbesondere ist der Fall nicht mit der Verauslagung von TÜV-Gebühren für die Fahrprüfung vergleichbar, denn eine Fahrprüfung ist eine höchstpersönliche Angelegenheit (ggf. vergleichbar mit Gebühren für die Amtshandlung einer Eheschließung), bei der ohnehin lediglich ein Handeln in fremdem Namen und im ausschließlichen Interesse des Fahrschülers in Betracht kommt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht widerspricht ausdrücklich der offiziellen Auffassung der Finanzverwaltung, die mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt wurde und bereits ab dem 1.1.2003 zur Anwendung kommt (vgl. OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.6.2010, S 7100 A - 228 - St 110). Danach liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter vor, weil die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt erlasse. Der Hinweis, dass die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt erlässt, soll nach Ansicht der OFD verdeutlichen, dass die Überprüfung von Kundenfahrzeugen keine Leistungsbeziehung zwischen der Überwachungsorganisation (z. B. DEKRA, TÜV) und der Kfz-Werkstatt begründet. In dem Abrechnungspapier der Überwachungsorganisation an die Kfz-Werkstatt ist daher die Umsatzsteuer nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auszuweisen.

Nur aufgrund des aktuellen FG-Urteils ist es natürlich nicht ohne Weiteres empfehlenswert, von der bisherigen Verwaltungsmeinung abzuweichen. Vielmehr sollte abgewartet werden, ob die Finanzverwaltung gegen das Urteil vorgeht bzw. ihre Rechtsauffassung nochmals grundsätzlich überdenkt. Wurden allerdings bereits Fälle aufgegriffen, in denen die Beteiligten abweichend von der bisherigen Verwaltungsmeinung gehandelt haben (wie im Streitfall), sollte die Entscheidung natürlich in die Abwehrberatung einfließen. Es spricht nämlich Einiges dafür, dass die Vorgaben in der deutschen StVZO nicht ohne Weiteres als Begründung dafür herangezogen werden können, wer insbesondere na...

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