Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen.[1]

 
Wichtig

Keine Einschränkung für angemessene Bewirtungsaufwendungen

Das Abzugsverbot gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.[2]

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass[3] nicht als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Für den Vorsteuerabzug gilt hierbei keine Einschränkung. Lediglich die Bewirtungskosten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind, bleiben vom Vorsteuerabzug ausge­schlossen.

 
Wichtig

Wohnungswechsel des Unternehmers

Der Unternehmer kann – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – die Vor­steuerbeträge geltend machen, die im Zusammenhang mit einem unternehmerisch veran­lassten Wohnungswechsel entstehen. Eine gesetzliche Einschränkung besteht nicht.

Soweit die Umzugskosten im Zusammenhang mit Umzügen von Arbeitnehmern stehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Unternehmer selbst Leistungsempfänger und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist, die auf ihn lautet.

Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Abs. 1 EStG) entfallen, nicht abziehbar.

Die Vorsteuerbeträge für Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, sind grundsätzlich abziehbar. Hierzu gilt Folgendes:

Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

Der Unternehmer kann aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung) unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

 
Wichtig

Rechnungsadressat muss der Unternehmer sein

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer dementsprechend auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist. Dies gilt grds. für alle Rechnungen ungeachtet der Höhe des Gesamtbetrags.

Aus einer Kleinbetragsrechnung i. S. v. § 33 UStDV bis 250 EUR Gesamtbetrag kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht bezeichnet ist.

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

  • Verpflegungskosten des Unternehmers: Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen i. S. v. § 33 UStDV belegt sind.
 
Wichtig

Unangemessene Aufwendungen

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen[4] und insoweit die Vorsteuern nicht abziehbar sind.[5]

  • Verpflegungskosten des Arbeitnehmers: In Fällen, in denen die Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen i. S. v. § 33 UStDV belegt sind.

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