Überblick

Unternehmer, die nicht im Inland zur Umsatzsteuer veranlagt werden, können sich unter bestimmten Voraussetzungen ihnen berechnete Umsatzsteuerbeträge beim Bundeszentralamt für Steuern vergüten lassen. Drittlandsunternehmer müssen Vergütungsanträge, die ab dem 1.7.2016 gestellt werden, grundsätzlich elektronisch stellen. Die Finanzverwaltung nimmt zu den sich daraus ergebenden Änderungen Stellung.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Soweit ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland Leistungen in Anspruch nimmt, für die ihm Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, hat der Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich – wie ein in Deutschland ansässiger Unternehmer – einen Vorsteuerabzug. Die Vorsteuererstattung erfolgt dabei aber nicht im Rahmen der normalen Veranlagung (Umsatzsteuererklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldung), sondern in einem besonderen Vergütungsverfahren, wenn der ausländische Unternehmer in dem Vergütungszeitraum die folgenden Voraussetzungen des § 59 UStDV erfüllt:

  • Der Unternehmer hat keine steuerbaren Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland erbracht und auch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe im Inland verwirklicht oder nur steuerfreie Umsätze im Rahmen grenzüberschreitender Güterbeförderungsleistungen nach § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt.
  • Der Unternehmer hat nur Umsätze im Inland erbracht, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), oder es wurde die Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG angewendet.
  • Der Unternehmer hat im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe mit daran anschließenden Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts nach § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft).
  • Der Unternehmer hat im Inland nur Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG bei elektronischen Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeführt und das besondere Verfahren zur Einortregistrierung gewählt.
Wichtig

Die Vorsteuervergütung setzt wie bei inländischen Unternehmern grundsätzlich voraus, dass die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen worden ist und keine Abzugshindernisse nach § 15 UStG für den Vorsteuerabzug bestehen. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise werden entsprechend den allgemeinen Regelungen anerkannt.

Der vergütungsberechtigte Unternehmer muss den Vergütungsantrag für alle ab dem 1.7.2016 gestellten Anträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das BZSt auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe per Telefax oder auf Papier zulassen. In diesem Fall ist der Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.[1]

Wichtig

Neben dem Vergütungsantrag sind alle zum Vorsteuerabzug berechtigenden Belege (Rechnungen, Einfuhrbelege) im Original an das BZSt[2] zu übermitteln. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung.[3]

Der Vergütungsantrag ist fristgebunden und muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahrs gestellt werden. Wird diese Frist überschritten, kann dem Unternehmer nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden, wenn er darlegen kann, dass ihn kein Verschulden an dem Versäumnis trifft.

Praxis-Tipp

Der Unternehmer muss darüber hinaus dem BZSt durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.[4]

Eine Vorsteuervergütung für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer kommt nur dann infrage, wenn in dem Land, aus dem der ausländische Unternehmer stammt, keine Umsatzsteuer oder eine ähnliche Steuer erhoben wird oder im Falle der Erhebung einem im Inland ansässigen Unternehmer auf Antrag erstattet wird (sog. Gegenseitigkeitsverfahren).

Die Vorsteuervergütung ist an bestimmte Mindestbeträge gebunden. Unterhalb dieser Mindestbeträge kann eine Vorsteuervergütung nicht durchgeführt werden. Ist das Kalenderjahr der Vergütungszeitraum, beträgt der Mindestbetrag 500 EUR, bei kürzeren Vergütungszeiträumen muss die Vergütung mindestens 1.000 EUR betragen.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 18.14 Abs. 2 ff. UStAE.

Zum 1.7.2016 ist § 61a UStDV geändert worden.[5] Während bis zum 30.6.2016 die elektronische Übermittlung des Vergütungsantrags für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer nur eine von mehreren Möglichkeiten war, ist jetzt die elektronische Übermittlung zwingend vorgeschrieben. Eine Abgabe des Vergütungsantrags auf Papier oder per Telefax wird vom BZSt nur noch zugelassen, um unbillige Härten zu vermeiden. Eine unbillige Härte würde dann vorliegen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Wichtig

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektron...

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