Kommentar

Einem nicht in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmer kann Umsatzsteuer (Vorsteuer) in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstssitz in Schwedt an der Oder) vergütet werden. Die Vorsteuervergütung setzt nach § 18 Abs. 9 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer voraus, dass der Unternehmer aus einem Drittstaat kommt, in dem einem deutschen Unternehmer für in Anspruch genommene Leistungen keine Umsatzsteuer berechnet werden würde oder eine entstandene Umsatzsteuer vergütet werden würde (Gegenseitigkeit).

Das BMF gibt in seinem Schreiben 2 neue Listen mit Drittstaaten heraus, in den die Länder aufgeführt werden, mit denen Gegenseitigkeit besteht (Anlage 1) und die, mit denen die Gegenseitigkeit nicht besteht (Anlage 2).

Die Gegenseitigkeit besteht jetzt seit dem 1.7.2013 auch zu Serbien. Keine Gegenseitigkeit besteht (seit dem 1.7.2006) mehr zu Belize.

Bedingt durch den Beitritt zur Europäischen Union zum 1.7.2013 ist Kroatien aus der Liste entfernt worden (bis 30.6.2013 war Kroatien in der Anlage 1/Gegenseitigkeit erfasst worden).

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.8.2013, IV D 3 – S 7359/07/10009, BStBl 2013 I S. 1018

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